Nationalratswahlen vom 19.10.2003
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Abkürzungen und Hinweise

Rechtsgrundlagen Aargau
Gesetz über die politischen Rechte (GPR )
Grunderlass vom 10.03.1992; genehmigt am 12.03.1997
Letzte Aenderung vom 28.09.1997; genehmigt am 19.11.1997

Verordnung über die Wahl des Nationalrates (VWNR )
Grunderlass vom 25.01.1995; genehmigt am 15.02.1995

Verordnung zum GPR (VGPR )
Grunderlass vom 25.11.1992; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 12.11.1997; genehmigt am 19.11.1997



Vorzeitige Stimmabgabe
Obligatorische Öffnung der Vorurnen am Freitag und Samstag vor dem Abstimmungstag (GPR 12 I).
Gemeinderat kann zusätzlich am Mittwoch und Donnerstag vor dem Abstimmungstag die Vorurnen öffnen lassen (GPR 12 I).
Wanderurnen in Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen auf Beschluss des Gemeinderates; weitergehender Einsatz von Wanderurnen bedarf der Zustimmung des kantonalen Departementes des Innern (GPR 11 II).
Wanderurnen sind von 2 Wahlbüromitgliedern zu begleiten (VGPR 13 S. 2).
Urne kann an Gemeindeversammlungen in der Woche vor dem Abstimmungstag aufgestellt werden (GPR 12 II).
Urnenöffnungszeiten müssen Gewohnheiten der Stimmberechtigten berücksichtigen (GPR 12 III).

Briefliche Stimmabgabe
Gemeinde trägt die Portokosten der brieflichen Stimmabgabe (GPR 17 I S. 3).
Stimmrechtsausweis muss vom Stimmberechtigten bei brieflicher Stimmabgabe unterzeichnet werden (GPR 17 III).

Stellvertretung
Invalide dürfen sich durch einen Stimmberechtigten eigener Wahl helfen lassen (GPR 17 IV).
Ehegatten dürfen einander bei gleichzeitiger Abgabe beider Stimmrechtsausweise an der Urne vertreten (GPR 17 II; VGPR 23 I).